Mess- und Eichgesetz im Verein beachten!
Liebe Kleingärtner und Kleingärtnerinnen
seit 1. Januar 2015 muss sich auch der Verwender der Messwerte vergewissern, dass diese
Messwerte aus ordnungsgemäß verwendeten geeichten Zählern stammen. In der Regel ist
der Verein Verwender der Messwerte, da er die Abrechnung durchführt. Messwerte aus
ungeeichten Zählern dürfen nach einer Übergangszeit nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden.
Dem Verein droht bei Verstößen ein Bußgeld bis 20.000 €.
Fazit: Sobald der mit einem Messgerät bzw. Zähler ermittelte Verbrauch von Elektrizität oder
Wasser Grundlage für eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist oder in sonstiger Weise
Einfluss auf die Höhe des vom Gartenbesitzer zu entrichtenden Entgelts hat, besteht
Eichpflicht.
Weitere Informationen erhaltet Ihr mit der Jahresabrechnung!
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